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sábado, 2 de febrero de 2019

Enrique Gimbernat: Über Rebellion und Aufstand*



Wenn meine Rechnung  nicht falsch ist, hat  das katalanische  Parlament zwischen Januar 2013 und Oktober  2017 vier Gesetze und sechs Beschlüsse verabschiedet,  und sein Präsidium hat an zehn verschiedenen Gelegenheiten eindeutig verfassungswidrigen Vorschlägen von Gesetzen und parlamentarischen Resolutionen  zugestimmt,  die durch die Autonome Legislative Kammer verabschiedet werden sollten, und die im Widerspruch  zu früheren Gerichtsentscheidungen  des Verfassungsgerichts  standen;  das alles mit dem Ziel, die Volksabstimmungen zur Unabhängigkeit vom 9. November 2014 (die Abstim- mung der “Pappwahlurnen”) und vom 1. Oktober 2017 zu erleichtern und zu ermöglichen.  Die Regierung der Generalitat hat ihrerseits und zu demselben Zweck vier gleichermaßen verfassungswidrige Verordnungen  erlassen.

Alle zusammen,  und  jede einzelne dieser Normen und  dieser legislativen und staatlichen Resolutionen  der Autonomen Gemeinschaft Katalonien,  wurden zunächst einmal wieder ausgesetzt  durch —wenn mich meine Rechnung erneut  nicht  täuscht—  neun  Anweisungen  des  Verfassungsgerichts,   wobei viele von diesen den Mitgliedern des Präsidiums des Parlaments, dem Generalsekretär desselben, sowie dem Präsidenten der Autonomen  Gemeinschaft und den Beratern  der Regierung persönlich mitgeteilt  wurden und sie dabei gewarnt wurden, daß sie strafrechtliche Konsequenzen übernehmen müssten, wenn sie diese nicht befolgten. Diese Normen und Verfügungen wurden später durch zahlreiche Urteile und Gerichtsverhandlungen des Verfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt.

Man  muss zugeben, daß die katalanische  Regierung  und  das  Parlament  dem Verfassungsgericht kein Auslegungsproblem gegeben haben, um die Verfassungswidrigkeit  jener autonomen  katalanischen Normen und Resolutionen zu erklären, da sie alle —mit einer Unverschämtheit, die eine Parallele sucht— sich erlaubten  zu erklären, für und vor sich, zum Beispiel, daß der “Prozess der demokratischen  Trennung  [Kataloniens] nicht den Entscheidungen der Institutionen des spanischen  Staates,  insbesondere des Verfassungsgerichts [untergeordnet war]” (Resolution  1/XI  vom 2.11.2015 des [katalanischen] Parlaments), sowie daß die spanische Verfassung aufgehoben wäre (Artikel 3 und 13, Gesetz 20/2017, des rechtlichen  und grundlegenden Übergangs der Republik).  Um zu verstehen,  daß all diese irrigen und arroganten Bestimmungen eines Regionalparlaments und einer Regionalregierung ver- fassungswidrig sind, ist es natürlich nicht notwendig,  der Jurist Ulpiano zu sein, sondern es reicht aus, lesen und schreiben zu können.

Was den ebenso verrückten Appell an ein nicht existierendes Entscheidungsrecht  in Katalonien  betrifft,  —wo wir schon über  Rechte  sprechen— suchen wir noch immer nach einem nationalkatalanischen Juristen, der bestimmt, welche nationale oder  internationale  Norm  des  objektiven  Rechts dieses angebliche Recht anerkennt.  Natürlich findet man es nicht im nationalen  Recht,  da  es nicht  nur  nicht  anerkannt wird,  sondern  seine Existenz kategorisch  im Artikel  2 der Spanischen  Verfassung abgestritten  wird, wonach “die Verfassung  auf der unauflöslichen  Einheit  der spanischen  Nation, der gemeinsamen und unteilbaren Heimat aller Spanier beruht”. Und natürlich  ist das auch  im Völkerrecht  nicht  von Belang,  da die Resolution 1514 der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Magna Charta of Decolonization) das Selbstbestimmungsrecht ausschließlich den ehemaligen Kolonien anerkennt und ausdrücklich ablehnt,  daß Regionen wie Katalonien sich auf dieses Recht berufen können:  “Jeder  Versuch, die nationale  Einheit und  die Integrität  eines Landes  vollständig  oder teilweise zu verletzen,  ist mit den Zielen und Grundsätzen der Charta  der Vereinten Nationen unvereinbar” (Grundsatz 6 der Resolution 1514). Und auch die Resolution 2625 der Generalversammlung der Vereinten  Nationen,  sich mit dem Recht auf Selb- stbestimmung befassend,  schließt  ebenfalls im gleichen Sinne ausdrücklich aus, daß das Recht auf Selbstbestimmung “in dem Sinne verstanden  werden kann, daß sie jegliche Maßnahme autorisiert oder ermutigt,  die darauf abzielt, ganz oder teilweise die territoriale  Integrität souveräner und unabhängiger Staaten  zu verletzen oder einzuschränken”, “die also mit einer Regierung aus- gestattet sind, die die Gesamtheit  der zum Territorium gehörenden Menschen ohne Unterschied  der Rasse, des Glaubens  oder der Farbe  vertritt.”

Da  es  also  kein  nationales  oder  internationales  Gericht  auf  der  Welt gibt,  das  anerkennen  kann,  daß  die autonome  Gemeinschaft  ein Entscheidungsrecht  hat,  weil es nicht  nur  nicht  existiert,  sondern  das  ausdrücklich durch nationale  und internationale Normen bzw. Gesetze verboten  ist, kann die Unabhängigkeit Kataloniens  nur erreicht werden durch eine dieser beiden Möglichkeiten:  entweder durch  Vereinbarung  mit der Zentralregierung  oder durch die Kraft  der Panzer.

Der erste Weg war derjenige, den Schottland im Einvernehmen  mit  der Regierung des Vereinigten Königreichs einschlug, um ein verbindliches Unabhängigkeitreferendum zu feiern, das schließlich zu einem negativen  Ergebnis für die Sezessionisten führte.  Aber dieser Pakt  zwischen einer Region und der zentralen  Exekutivgewalt, die die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs erlaubte, ist in Spanien nicht möglich, da anders als das angelsächsische Recht die Regierung der Nation nicht befugt ist, sich auf ein solches Referendum zu einigen, da vor diesem Pakt  der obengenannte  Artikel 2 der Spanischen Verfassung (CE1) aufgehoben werden müsste.  Dies ist zwar theoretisch  möglich, nicht aber in der Praxis,  da im Gegensatz  zum angelsächsichen Recht diese Verfassungsreform, die die Ausgrenzung Kataloniens  gestatten würde, den bereits zitierten Art.   2 CE außer Kraft setzen würde und neben anderen Anforderungen  (Artikel  168 CE) eine Zweidrittelmehrheit erfordert,  sowohl im Parlament als auch im Senat,  und anschließend noch ein nationales  Referendum abgehalten werden muss.  Da zumindest die sogenannten konstitutionalistischen Parteien  eine solche Reform ablehnen würden, wird diese Zweidrittelmehrheit niemals  erreicht  werden  und,  selbst  in der  unvorstell- baren Annahme,  daß sie erreicht würde, scheint es ebenso unvorstellbar, daß die Spanier in diesem Referendum sich zugunsten einer Verfassungsreform erklären würden, die die Unabhängigkeit Kataloniens  ermöglichen würde.

Ist für Katalonien  die Möglichkeit der Unabhängigkeit durch einen Pakt mit der Regierung ausgeschlossen, verbleibt die zweite und letzte Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen,  nämlich  durch  Panzer.   Dafür  gibt es ein aktuelles Beispiel in Europa:  Die Krim, deren Parlament am 11. Mai 2014 eine einseitige Unabhängigkeitserklärung von der Ukraine verabschiedete,  und die später durch  ein Referendum  am 16.  Mai in die Russische Föderation  aufgenommen wurde.   Dies war möglich, weil die Armeen dieses Landes in diesem Unabhängigkeitsprozess  und  in der anschließenden  Einverleibung  der Krim in Russland  die sezessionistische Sache durch wichtige Mobilisierungen ihrer Armee zu Wasser,  Land und Luft unterstützt haben.  Da Katalonien  weder über eine Armee verfügt, noch über ein befreundetes Land, um seine Truppen auszuleihen, ist auch dieses Verfahren zur Erlangung der Unabhängigkeit für diese Autonome Gemeinschaft  ausgeschlossen.

Da es kein Gericht auf der Welt gibt, das im Falle Kataloniens  ein nicht nur nicht existierendes, sondern ausdrücklich verbotenes Entscheidungsrecht anerkennen  kann, da ein Pakt zwischen der zentralen  und der katalanischen Regierung, der die Unabhängigkeit Kataloniens  erlaubte,  nicht angenommen werden kann ohne die praktisch  unmögliche Aufhebung des Artikel 2 CE, und da Katalonien  keine Panzer  besitzt  und keine Nation  auf der Welt existiert, die bereit ist, dieselben auszuleihen,  ist die Unabhängigkeit Kataloniens  für jeden, der den Kontakt mit der Realität nicht völlig verloren hat, ein unerreichbares Ziel. Daß trotz dieser Offensichtlichkeit die Unabhängigkeitspolitiker Millionen Katalanen mobilisiert haben, um eine unmögliche Unabhängigkeit anzustreben, ist eine unverzeihliche Verantwortungslosigkeit, für die sie eines —mehr oder weniger naheliegenden— Tages zur Rechenschaft  gezogen werden, und das von so vielen gutgläubigen Katalanen, die niederträchtig getäuscht worden sind.

Wie gelegentlich zum Ausdruck gebracht, zeichnen sich die Unabhängig- keitsbewegungen in Europa dadurch  aus, daß sie immer die Trennung  von Regionen verfolgen, die reicher sind als der Rest des betreffenden Staates.  So verhält es sich mit den Flanderner Unabhängigkeitsparteien (Flamenco Interest, NFA, die ein sehr viel höheres Pro-Kopf-Einkommen  als der Rest Belgiens (Wallonien) haben, oder mit der NL, die die Abspaltung der verbleiben- den benachteiligten  Regionen Italiens  verfolgt.  Das heißt:  Was diese Unabhängigkeitsbewegungen neben ihrem Nationalismus,  Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit auszeichnet,  ist der Mangel an Solidarität, da deutlich wird, daß keine Unabhängigkeitsbewegungen aus den ärmsten Regionen Europas kommt.

Es ist bekannt,  daß gerade diese extrem rechten europäischen Parteien (Flamenco  Interest,   NFA  und  NL) den  katalanischen Sezessionisten maximale Unterstützung und Partnerschaft bieten. Aber um zu bestätigen, daß die katalanische  Unabhängigkeitsbewegung auch durch Fremdenfeindlichkeit gekennzeichnet ist, ist es nicht einmal notwendig, anzugeben, wer ihre Freunde in Europa  sind (“Sagen Sie mir, mit wem Sie zusammen  gehen...”),  sondern es reicht aus, einige der fremdenfeindlichen Sätze wiederzugeben, die seinerzeit  von demjenigen  ausgesprochen  wurden,  der zur höchsten  Magistratur Kataloniens  von den Unabhängigkeitsparteien PDeCAT,  ERC und CUP erkoren wurde, Quim Torra: “Jetzt siehst du dein Land an und sprichst erneut  mit den Bestien.  Aber es sind Bestien von einem anderen  Typ.  Aasfresser,  Vipern,  Hyänen.    Tiere  mit  menschlicher  Form,  die  jedoch  Hass ausströmen.  In  diesen  Tieren  liegt  etwas  Freudisches.  Ein  kleiner  Fehler in ihrer DNA-Kette.  Arme Kerle!” Und an anderer Stelle: “Spanien ist im Wesentlichen ein Exporteur  von Elend gewesen, von materiellem und spirituellem Elend”.

Die fortschrittlichen Teile der Bevölkerung Spaniens, die die katalanische Unabhängigkeitsbewegung mit guten Augen betrachten, werden eines Tages erklären müssen,  wie sie eine Bewegung unterstützen konnten,  die zwei der grundlegenden  Identitätsmerkmale  der  Linken  leugnet:   Internationalismus und Solidarität. Wie  ich  ausführlich  in  zwei Artikeln  erläutert  habe,  die  zuvor  in  EL MUNDO (12.12.2017 und  31.7.2018) veröffentlicht wurden,  und  auf die ich mich hier beziehe, und wie aus zahlreichen Resolutionen des Obersten Gerichts (TS) und des Nationalen  Gerichtshofs (AN9 abgeleitet  werden kann, sowie auch  aus den Schriften  der Staatsanwaltschaft (MF) —ist es nicht  einmal notwendig, sich auf sie zu beziehen: Es genügt, die katalanische  Krise durch die Medien verfolgt zu haben— was in Katalonien  geschehen ist, ist eine Verschwörung,  die seinerzeit  von der katalanischen Regierung,  der Präsidentin des Parlaments, Carme  Forcadell,  und  einigen Mitgliedern  des Präsidiums desselben organisiert wurde, die, im Einvernehmen  mit den vermittelten Organisationen  ANC, Omnium Cultural  und  AMI, sowie mit  den Mossos d’Esquadra-Kommandeuren,  das illegale Referendum  förderten  und  unter Missbrauch öffentlicher Gelder ermöglichten.

In  diesem Referendum  wurden  die Mitglieder  der  Guardia  Civil und der Nationalpolizei gewaltsam abgewehrt  (58 von ihnen wurden verwundet), obwohl sie gerichtliche  Anordnungen  ausführten,  und zwar mittels  menschlicher  Mauern,  die sich nach  dem  Aufruf  der  zivilen Waffen des Governs, ANC und Omnium Cultural, gebildet hatten und die zunächst zu verhindern versuchten,  daß —manchmal  erfolgreich— die Wahlurnen  und  Stimmzettel in den Wahllokalen beschlagnahmt wurden, und sich dann anderen menschlichen Mauern stellen mussten, die zu vermeiden versuchten,  daß Wahlurnen und Stimmzettel  aus den Wahllokalen  entfernt wurden. Wie aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7.11.2018 —mit kurzen vorläufigen Ermittlungsergebnissen— an den Nationalen  Gerichtshof und an die Mossos hervorgeht,  trugen  die Anordnungen  der Kommandeure  maßgeblich zu den gewaltsamen Auseinandersetzungen der Massen mit den Mit- gliedern der nationalen  (staatlichen) Sicherheitskräfte bei, einschließlich der Anordnungen  des wegen Rebellion vom Hauptgericht angeklagten Innenministers  der  Regionalregierung,  Forn  (“Die  Mossos  werden  sich  an  das Gesetz  halten  und  die Abstimmung  am  1-O14   zulassen”),  und  des Major Josep Lluis Trapero. In der Tat, zur Erfüllung der Anordnung der Untersuchungsrichterin  des katalanischen Hauptjustizgerichtes  (TSC)  vom 27. September 2017, die die Sicherheitskräfte anwies, “all diejenigen Gebäude zu schliessen, in denen die Vorbereitungen  für die Abstimmung  vom 1.  (Oktober) stattfanden, oder in denen die Abstimmung  erfolgen sollte”, sowie “die Beschlagnahmung  des gesamten  Materials,  welches mit dem Referendum  in Zusammenhang  stand”,  wurde in den Koordinationssitzungen zwischen den Polizeicorps vereinbart, daß zuerst die Mossos in den Wahlzentren eingreifen sollten,  während  die Polizeikräfte  der  Guardia  Civil  und  der  Staatspolizei nur auf Ersuchen der Mossos handeln sollten, wenn die erste Aktion nicht ausreichen sollte.

Aber, den Anweisungen ihrer Kommandanten folgend, täuschten die Mossos jedoch diejenigen, die ihr vorrangiges Eingreifen beschlossen hatten, und taten  gar nichts, weder zur Schließung der Räumlichkeiten, noch um den Zu- gang der Wähler zu denselben zu verhindern,  noch um die Wahlurnen  und die Wahlunterlagen  zu entfernen,  so daß,  als sie die Staatspolizei  und  die Guardia  Civil  benachrichtigten, deren  Truppen ¨befüllte  Räumlichkeiten  vorfanden, die die Bildung von menschlichen Mauern ermöglichten; diese Truppen  suchten,  den richterlichen  Anordnungen  folgend, den rechtswidrigen und gewalttätigen Widerstand gegen die staatlichen Sicherheitskräfte einzudämmen, den die Mitglieder der Assemblea Nacional Catalana, des Omnium Cultural oder andere Personen,  die von diesen Organisationen verführt worden waren, ihnen entgegensetzten. Der gewaltsame Aufstand  derer, die sich gegen die Mitglieder der staatlichen Sicherheitskräfte widersetzten,  wird nicht durch eventuelle und gelegentliche Ausschreitungen  aufgehoben, die möglicherweise von einigen Mit- gliedern der staatlichen Sicherheitskräfte begangen wurden, wobei das von verschiedenen  Gerichten  in Katalonien  untersucht  wird, ohne das es bisher eine Verurteilung  gegeben hat; ganz im Gegenteil, es wurden sieben Verfahren eingestellt  und es gab einen Freispruch,  da sich ergab, das die Angeklagten “erforderlich und verhältnismäßig” gehandelt  hatten, um die erhaltenen  gerichtlichen  Anordnungen  zu befolgen. In meinem in dieser Zeitung veröffentlichten Artikel vom 12.12.2017 habe ich behauptet, daß das, was in Katalonien  am 1-O stattgefunden hat, ein Verbrechen des Aufstands und nicht der Rebellion ist im Sinne des Artikels 472.5 des Strafgesetzbuchs   (“Personen,   die sich zu einem  der  folgenden Zwecke gewaltsam  und ¨öffentlich  erheben,  werden  des  Verbrechens  der  Rebellion schuldig gesprochen:  ...  5.  die Unabhängigkeit eines Teils des nationalen Hoheitsgebiets  zu erklären”),  mit  der Begrüdung:  “In  erster  Annäherung an den Rechtstext des Artikels 472.5 sieht es so aus, als würden in der Tat die oben genannten  und kurz beschriebenen Tatsachen ein Verbrechen der Rebellion darstellen,  als es zu einem öffentlichen und gewaltsamen Aufstand kam und die Unabhängigkeit Kataloniens  erklärt wurde.”

Diese erste Interpretation kann jedoch nicht aufrecht erhalten werden, da die gewalttatigen  Massenveranstaltungen nur  dazu  dienen sollten, das illegale Referendum von 1-O zu ermöglichen, in dem die Wähler gefragt wurden: Wollen Sie, daß Katalonien  ein unabhängiger  Staat  ist mit  der Staatsform einer Republik?  Dieses Referendum  bedeutete  jedoch noch keine Unabhängigkeitserklärung,  weshalb  es nicht  möglich  ist,  es in Verbindung  mit  den  vorherigen  gewalttätigen  und öffentlichen  Handlungen  zu bringen,  die vor    und während des 1-O-Prozesses ausgeführt wurden.  Zwar gab es auch eine Unabhängigkeitserklärung, die jedoch am 27. Oktober im Parlament abgehalten wurde und für die keine verfassungswidrige Abstimmung stattfand, für die keine gewalttätigen Demonstrationen erforderlich waren, denn es genügte mit der einfachen und an sich friedlichen Handlung,  eine Stimme in einer zu diesem Zweck vorbereiteten Urne abzugeben.

Ich kann  diese Interpretation nicht  weiter aufrecht  erhalten,  daß wir es hier  mit  einem Verbrechen  des Aufstands  und  nicht  der  Rebellion  zu tun haben.  Der Artikel 472. 5.  typifiziert nicht als Rebellion “die Unabhängigkeitserklärung”  durch  einen gewalttätigen  und öffentlichen  Aufstand,  sondern es reicht aus, daß ein solcher Aufstand  auf das “Ende” seiner Erklärung abzielt, was genau am 1-O geschah: Weil die gewalttättigen Handlungen,  die an  jenem  Tag  in Katalonien  stattgefunden haben,  nicht  das  Ja  zum  Referendum  wegen des Referendum  selbst zum “Ziel” hatten, sondern das Ziel war die “Unabhängigkeit” zu erklären, für die eine notwendige Voraussetzung war, daß zuvor die abspalterische Option in der Volksbefragung siegte, da Artikel 4.2 des verfassungswidrigen katalanischen Referendumgesetzes beinhaltet:  “Das Parlament wird innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe  des offiziellen Ergebnisses durch die Wahlbevollmächtigten zur offiziellen Erklärung der Unabhängigkeit Kataloniens  übergehen.” Folglich gebe ich meinen Standpunkt in meinem Artikel vom 12.12.2017 auf und schließe mich jetzt  der Anordnung  des Richters  Pablo  Llarena  vom 21.3.2018 an, der die dort angeführten Angeklagten eines Verbrechens der Rebellion beschuldigt, ebenso mit den Schriftsätzen der provisionellen Schlussfolgerungen des MF vom 2.11.2018 vor dem Hauptgericht und dem Nationalen Gerichtshof, in denen erklärte wird, daß die Handlungen, die den Befehlshabern der Mossos (Puig,  Soler, Trapero  und Laplana)  zugeschriebenen werden, in der Tat  ein Verbrechen  der Rebellion nach Artikel 472.5 und .7, sowie nach Artikel 473.1 des Strafgesetzbuches  darstellen.

Vor kurzem,  und auf Grund  der vorläufigen  Schlussfolgerungen des MF vor dem TS und vor dem Nationalen Gerichtshof, wurde ein Manifest (Banalisierung der Verbrechen  der Rebellion und des Aufstands)  unterzeichnet, das überwiegend von katalanischen Juristen unterschrieben wurde —unter ihnen der Rechtsanwalt Francesc Homs, ehemaliger Sprecher der katalanischen Regierung, der von dem Hauptgericht wegen eines Verbrechens des Ungehorsams in Bezug auf das Referendum vom 9.11.2014 verurteilt  wurde— in dem das Verbrechen  der Rebellion während der Ereignisse am 1-O in Katalonien abgestritten wird, und das aufgrund eines Arguments,  das nicht überzeugen kann.
In diesem Manifest beruft man sich auf das Urteil des Verfassungsgerichts (STC) 198/1987 (sic: STC 199/1987 vom 16.  Dezember), wonach “[p]er Definition  die Rebellion  von  einer  Gruppe  ausgeführt  wird,  die den  Vorsatz  der  Verwendung  von Kriegswaffen oder  Sprengstoffen  hat.”  Die Aus- sage des Urteils  des Verfassungsgerichts  199/1987  ist  jedoch  derzeit  nicht gültig, weil sie zur Regulierung der Straftat eines Aufstands  erlassen wurde, die nicht länger diejenige ist, die für das gegenw¨artige Strafgesetzbuch  gilt. Für das jetzt gültige  Strafgesetzbuch  kann  nicht  behauptet werden,  daß es nur dann Rebellion gibt, wenn die Autoren  “den Zweck haben, Schußwaffen oder Sprengstoffe zu verwenden”; Das folgt aus Artikel 473.1 des Strafge- setzbuches,  der  eine verschärfte  Art  von Rebellion  enthält,  nämlich  wenn in dieser “Waffen benutzt worden sind”.  Daraus folgt, auf Grund eines elementaren  entgegengesetzten  Arguments, daß sich die anderen Formen der Rebellion dadurch  —negativ— charakterisieren, daß keine Waffen verwendet wurden. 

Darüber hinaus lehnt das Manifest auch die Übereinstimmung  mit einem Verbrechen  des  Aufstands  ab,  “weil  zu  keinem  Zeitpunkt   Indizien  dafür vorgelegt wurden, daß die Angeklagten turbulente Aufstände ausgelöst, provoziert oder inszeniert hätten, um die Einhaltung der Gesetze zu vermeiden”.  Demgegenuber müssen wir sagen, da, wie ich in diesem Artikel und in den beiden vorhergehenden, die in EL MUNDO vom 12.12.2017 und 31.7.2018 veröffentlicht wurden, versucht habe zu zeigen, da es mehr als genügend Hinweise gibt, da die gewalttätigen und öffentlichen Aufstände am 1-O nur möglich waren, weil die Angeklagten ein Referendum organisiert und  finanziert haben, von dem sie wussten, da es mit der gemeinsamen Intervention  von ANC und Omnium  Cultural, sowie der wesentlichen Zusammenarbeit  der Mossos, notwendigerweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen  zwischen den Menschenmengen  kommen würde.  . Menschenmengen die, von diesen Organisationen angefuhrt, sich den richterlichen Anordnungen widersetzten würden, deren Erfüllung den Sicherheitskräften anvertraut worden war. Im Übrigen ist diese Gewalt, die durch den Putschversuch hervorgerufen wird, nicht unter den Artikel 544 (\Aufruhr") subsumierbar, weil sie nicht nur zur \Verhinderung von ... gerichtlichen Entscheidungen" ausgeübt wurde, sondern unter dem Verbrechen der Rebellion, das die Aufhebung absorbiert, weil es, wie ich bereits erklärt habe, zum Ziel, die Unabhangigkeitserklärung  Kataloniens hatte.

Das Strafrecht verfolgt unter  anderem  das Ziel der allgemeinen Vorbeugung, das heißt:  durch  die Auferlegung der für  eine Straftat vorgesehenen Strafe auf die Person,  die sie begangen hat,  ist es das Ziel, so viele Bürger wie möglich davon abzubringen  dieselbe Straftat zu begehen, aus Angst, die Strafe erleiden zu müssen, die diejenigen, die es gewagt haben, gegen das Strafgesetzbuch  zu verstossen, erleiden werden - oder bereits erleiden.  Wenn ein Ende der vorläufigen Haft wegen Rebellion der angeklagten katalanischen Politiker  beantragt wird, oder wenn um Begnadigung  ersucht  wird für  den Fall, das sie verurteilt  werden, wird die präventive Funktion  des Strafgesetzes aufgegeben.  Denn wenn diejenigen,  die wegen Rebellion strafrechtlich verfolgt werden, nicht inhaftiert  werden, bis die Gerichtsverhandlung stattfindet, und  wenn sie, falls sie verurteilt  werden, durch  Begnadigungen  freigelassen werden, wird die Nachricht ausgesendet,  daß die Rebellion keine Konsequenzen hat.  Wir werden dann in der Zukunft einen Putsch  in Katalonien  haben, ein ums andere Jahr.  Die Tatsache, daß die Politiker, die sich für die Unabhängigkeit  einsetzen,  sehr schwer bestraft  werden und  andere  geflüchtet sind, um sich ihrer Verantwortung zu entziehen,  hat  bereits allgemeine vor- beugende Auswirkungen, denn das einzige, was erklärt, warum die jetzigen katalanischen Führer - von Torra  bis Torrent -, trotz  ihrer Brandreden,  sich davor zurückhalten zu handeln ist, daß sie wissen, daß sie strafrechtliche Konsequenzen haben  könnten, wie beispielsweise die, die ihre verhafteteten Parteipartner bereits erleiden, bzw. erleiden könnten.

Das Schlangenei der katalanischen Abspaltung  hätte mit der Anwendung vom Artikel 155 der Spanischen Verfassung bekämpft werden müssen, bevor es geschlüpft ist.  Trotz  des Katarakts verfassungswidriger  Normen, die von Januar 2013 bis September 2017 diktiert  wurden, weigerte sich die Regierung des PP16, sie anzuwenden, was grössereÜbel verhindert hätte. Und die angebliche Erklärung, da dies nicht getan wurde, weil die konstitutionellen Parteien,  PSOEund  Ciudadanos ,  diesen  Antrag  nicht  befürworteten, kann keine Entschuldigung für die PP
 Regierung sein, sondern bedingt  nur, daß derselbe Vorwurf auch jene zwei Parteien  betrifft.


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