Wenn meine Rechnung nicht falsch ist, hat das katalanische Parlament zwischen Januar 2013 und Oktober 2017 vier Gesetze und sechs Beschlüsse verabschiedet, und sein Präsidium hat an zehn verschiedenen Gelegenheiten eindeutig verfassungswidrigen Vorschlägen von Gesetzen und parlamentarischen Resolutionen zugestimmt, die durch die Autonome Legislative Kammer verabschiedet werden sollten, und die im Widerspruch zu früheren Gerichtsentscheidungen des Verfassungsgerichts standen; das alles mit dem Ziel, die Volksabstimmungen zur Unabhängigkeit vom 9. November 2014 (die Abstim- mung der “Pappwahlurnen”) und vom 1. Oktober 2017 zu erleichtern und zu ermöglichen. Die Regierung der Generalitat hat ihrerseits und zu demselben Zweck vier gleichermaßen verfassungswidrige Verordnungen erlassen.
Alle zusammen, und jede einzelne dieser Normen und dieser legislativen und staatlichen Resolutionen der Autonomen Gemeinschaft Katalonien, wurden zunächst einmal wieder ausgesetzt durch —wenn mich meine Rechnung erneut nicht täuscht— neun Anweisungen des Verfassungsgerichts, wobei viele von diesen den Mitgliedern des Präsidiums des Parlaments, dem Generalsekretär desselben, sowie dem Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft und den Beratern der Regierung persönlich mitgeteilt wurden und sie dabei gewarnt wurden, daß sie strafrechtliche Konsequenzen übernehmen müssten, wenn sie diese nicht befolgten. Diese Normen und Verfügungen wurden später durch zahlreiche Urteile und Gerichtsverhandlungen des Verfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt.
Man muss zugeben, daß die katalanische Regierung und das Parlament dem Verfassungsgericht kein Auslegungsproblem gegeben haben, um die Verfassungswidrigkeit jener autonomen katalanischen Normen und Resolutionen zu erklären, da sie alle —mit einer Unverschämtheit, die eine Parallele sucht— sich erlaubten zu erklären, für und vor sich, zum Beispiel, daß der “Prozess der demokratischen Trennung [Kataloniens] nicht den Entscheidungen der Institutionen des spanischen Staates, insbesondere des Verfassungsgerichts [untergeordnet war]” (Resolution 1/XI vom 2.11.2015 des [katalanischen] Parlaments), sowie daß die spanische Verfassung aufgehoben wäre (Artikel 3 und 13, Gesetz 20/2017, des rechtlichen und grundlegenden Übergangs der Republik). Um zu verstehen, daß all diese irrigen und arroganten Bestimmungen eines Regionalparlaments und einer Regionalregierung ver- fassungswidrig sind, ist es natürlich nicht notwendig, der Jurist Ulpiano zu sein, sondern es reicht aus, lesen und schreiben zu können.
Was den ebenso verrückten Appell an ein nicht existierendes Entscheidungsrecht in Katalonien betrifft, —wo wir schon über Rechte sprechen— suchen wir noch immer nach einem nationalkatalanischen Juristen, der bestimmt, welche nationale oder internationale Norm des objektiven Rechts dieses angebliche Recht anerkennt. Natürlich findet man es nicht im nationalen Recht, da es nicht nur nicht anerkannt wird, sondern seine Existenz kategorisch im Artikel 2 der Spanischen Verfassung abgestritten wird, wonach “die Verfassung auf der unauflöslichen Einheit der spanischen Nation, der gemeinsamen und unteilbaren Heimat aller Spanier beruht”. Und natürlich ist das auch im Völkerrecht nicht von Belang, da die Resolution 1514 der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Magna Charta of Decolonization) das Selbstbestimmungsrecht ausschließlich den ehemaligen Kolonien anerkennt und ausdrücklich ablehnt, daß Regionen wie Katalonien sich auf dieses Recht berufen können: “Jeder Versuch, die nationale Einheit und die Integrität eines Landes vollständig oder teilweise zu verletzen, ist mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar” (Grundsatz 6 der Resolution 1514). Und auch die Resolution 2625 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, sich mit dem Recht auf Selb- stbestimmung befassend, schließt ebenfalls im gleichen Sinne ausdrücklich aus, daß das Recht auf Selbstbestimmung “in dem Sinne verstanden werden kann, daß sie jegliche Maßnahme autorisiert oder ermutigt, die darauf abzielt, ganz oder teilweise die territoriale Integrität souveräner und unabhängiger Staaten zu verletzen oder einzuschränken”, “die also mit einer Regierung aus- gestattet sind, die die Gesamtheit der zum Territorium gehörenden Menschen ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens oder der Farbe vertritt.”
Da es also kein nationales oder internationales Gericht auf der Welt gibt, das anerkennen kann, daß die autonome Gemeinschaft ein Entscheidungsrecht hat, weil es nicht nur nicht existiert, sondern das ausdrücklich durch nationale und internationale Normen bzw. Gesetze verboten ist, kann die Unabhängigkeit Kataloniens nur erreicht werden durch eine dieser beiden Möglichkeiten: entweder durch Vereinbarung mit der Zentralregierung oder durch die Kraft der Panzer.
Der erste Weg war derjenige, den Schottland im Einvernehmen mit der Regierung des Vereinigten Königreichs einschlug, um ein verbindliches Unabhängigkeitreferendum zu feiern, das schließlich zu einem negativen Ergebnis für die Sezessionisten führte. Aber dieser Pakt zwischen einer Region und der zentralen Exekutivgewalt, die die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs erlaubte, ist in Spanien nicht möglich, da anders als das angelsächsische Recht die Regierung der Nation nicht befugt ist, sich auf ein solches Referendum zu einigen, da vor diesem Pakt der obengenannte Artikel 2 der Spanischen Verfassung (CE1) aufgehoben werden müsste. Dies ist zwar theoretisch möglich, nicht aber in der Praxis, da im Gegensatz zum angelsächsichen Recht diese Verfassungsreform, die die Ausgrenzung Kataloniens gestatten würde, den bereits zitierten Art. 2 CE außer Kraft setzen würde und neben anderen Anforderungen (Artikel 168 CE) eine Zweidrittelmehrheit erfordert, sowohl im Parlament als auch im Senat, und anschließend noch ein nationales Referendum abgehalten werden muss. Da zumindest die sogenannten konstitutionalistischen Parteien eine solche Reform ablehnen würden, wird diese Zweidrittelmehrheit niemals erreicht werden und, selbst in der unvorstell- baren Annahme, daß sie erreicht würde, scheint es ebenso unvorstellbar, daß die Spanier in diesem Referendum sich zugunsten einer Verfassungsreform erklären würden, die die Unabhängigkeit Kataloniens ermöglichen würde.
Ist für Katalonien die Möglichkeit der Unabhängigkeit durch einen Pakt mit der Regierung ausgeschlossen, verbleibt die zweite und letzte Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, nämlich durch Panzer. Dafür gibt es ein aktuelles Beispiel in Europa: Die Krim, deren Parlament am 11. Mai 2014 eine einseitige Unabhängigkeitserklärung von der Ukraine verabschiedete, und die später durch ein Referendum am 16. Mai in die Russische Föderation aufgenommen wurde. Dies war möglich, weil die Armeen dieses Landes in diesem Unabhängigkeitsprozess und in der anschließenden Einverleibung der Krim in Russland die sezessionistische Sache durch wichtige Mobilisierungen ihrer Armee zu Wasser, Land und Luft unterstützt haben. Da Katalonien weder über eine Armee verfügt, noch über ein befreundetes Land, um seine Truppen auszuleihen, ist auch dieses Verfahren zur Erlangung der Unabhängigkeit für diese Autonome Gemeinschaft ausgeschlossen.
Da es kein Gericht auf der Welt gibt, das im Falle Kataloniens ein nicht nur nicht existierendes, sondern ausdrücklich verbotenes Entscheidungsrecht anerkennen kann, da ein Pakt zwischen der zentralen und der katalanischen Regierung, der die Unabhängigkeit Kataloniens erlaubte, nicht angenommen werden kann ohne die praktisch unmögliche Aufhebung des Artikel 2 CE, und da Katalonien keine Panzer besitzt und keine Nation auf der Welt existiert, die bereit ist, dieselben auszuleihen, ist die Unabhängigkeit Kataloniens für jeden, der den Kontakt mit der Realität nicht völlig verloren hat, ein unerreichbares Ziel. Daß trotz dieser Offensichtlichkeit die Unabhängigkeitspolitiker Millionen Katalanen mobilisiert haben, um eine unmögliche Unabhängigkeit anzustreben, ist eine unverzeihliche Verantwortungslosigkeit, für die sie eines —mehr oder weniger naheliegenden— Tages zur Rechenschaft gezogen werden, und das von so vielen gutgläubigen Katalanen, die niederträchtig getäuscht worden sind.
Wie gelegentlich zum Ausdruck gebracht, zeichnen sich die Unabhängig- keitsbewegungen in Europa dadurch aus, daß sie immer die Trennung von Regionen verfolgen, die reicher sind als der Rest des betreffenden Staates. So verhält es sich mit den Flanderner Unabhängigkeitsparteien (Flamenco Interest, NFA, die ein sehr viel höheres Pro-Kopf-Einkommen als der Rest Belgiens (Wallonien) haben, oder mit der NL, die die Abspaltung der verbleiben- den benachteiligten Regionen Italiens verfolgt. Das heißt: Was diese Unabhängigkeitsbewegungen neben ihrem Nationalismus, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit auszeichnet, ist der Mangel an Solidarität, da deutlich wird, daß keine Unabhängigkeitsbewegungen aus den ärmsten Regionen Europas kommt.
Es ist bekannt, daß gerade diese extrem rechten europäischen Parteien (Flamenco Interest, NFA und NL) den katalanischen Sezessionisten maximale Unterstützung und Partnerschaft bieten. Aber um zu bestätigen, daß die katalanische Unabhängigkeitsbewegung auch durch Fremdenfeindlichkeit gekennzeichnet ist, ist es nicht einmal notwendig, anzugeben, wer ihre Freunde in Europa sind (“Sagen Sie mir, mit wem Sie zusammen gehen...”), sondern es reicht aus, einige der fremdenfeindlichen Sätze wiederzugeben, die seinerzeit von demjenigen ausgesprochen wurden, der zur höchsten Magistratur Kataloniens von den Unabhängigkeitsparteien PDeCAT, ERC und CUP erkoren wurde, Quim Torra: “Jetzt siehst du dein Land an und sprichst erneut mit den Bestien. Aber es sind Bestien von einem anderen Typ. Aasfresser, Vipern, Hyänen. Tiere mit menschlicher Form, die jedoch Hass ausströmen. In diesen Tieren liegt etwas Freudisches. Ein kleiner Fehler in ihrer DNA-Kette. Arme Kerle!” Und an anderer Stelle: “Spanien ist im Wesentlichen ein Exporteur von Elend gewesen, von materiellem und spirituellem Elend”.
Die fortschrittlichen Teile der Bevölkerung Spaniens, die die katalanische Unabhängigkeitsbewegung mit guten Augen betrachten, werden eines Tages erklären müssen, wie sie eine Bewegung unterstützen konnten, die zwei der grundlegenden Identitätsmerkmale der Linken leugnet: Internationalismus und Solidarität. Wie ich ausführlich in zwei Artikeln erläutert habe, die zuvor in EL MUNDO (12.12.2017 und 31.7.2018) veröffentlicht wurden, und auf die ich mich hier beziehe, und wie aus zahlreichen Resolutionen des Obersten Gerichts (TS) und des Nationalen Gerichtshofs (AN9 abgeleitet werden kann, sowie auch aus den Schriften der Staatsanwaltschaft (MF) —ist es nicht einmal notwendig, sich auf sie zu beziehen: Es genügt, die katalanische Krise durch die Medien verfolgt zu haben— was in Katalonien geschehen ist, ist eine Verschwörung, die seinerzeit von der katalanischen Regierung, der Präsidentin des Parlaments, Carme Forcadell, und einigen Mitgliedern des Präsidiums desselben organisiert wurde, die, im Einvernehmen mit den vermittelten Organisationen ANC, Omnium Cultural und AMI, sowie mit den Mossos d’Esquadra-Kommandeuren, das illegale Referendum förderten und unter Missbrauch öffentlicher Gelder ermöglichten.
In diesem Referendum wurden die Mitglieder der Guardia Civil und der Nationalpolizei gewaltsam abgewehrt (58 von ihnen wurden verwundet), obwohl sie gerichtliche Anordnungen ausführten, und zwar mittels menschlicher Mauern, die sich nach dem Aufruf der zivilen Waffen des Governs, ANC und Omnium Cultural, gebildet hatten und die zunächst zu verhindern versuchten, daß —manchmal erfolgreich— die Wahlurnen und Stimmzettel in den Wahllokalen beschlagnahmt wurden, und sich dann anderen menschlichen Mauern stellen mussten, die zu vermeiden versuchten, daß Wahlurnen und Stimmzettel aus den Wahllokalen entfernt wurden. Wie aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7.11.2018 —mit kurzen vorläufigen Ermittlungsergebnissen— an den Nationalen Gerichtshof und an die Mossos hervorgeht, trugen die Anordnungen der Kommandeure maßgeblich zu den gewaltsamen Auseinandersetzungen der Massen mit den Mit- gliedern der nationalen (staatlichen) Sicherheitskräfte bei, einschließlich der Anordnungen des wegen Rebellion vom Hauptgericht angeklagten Innenministers der Regionalregierung, Forn (“Die Mossos werden sich an das Gesetz halten und die Abstimmung am 1-O14 zulassen”), und des Major Josep Lluis Trapero. In der Tat, zur Erfüllung der Anordnung der Untersuchungsrichterin des katalanischen Hauptjustizgerichtes (TSC) vom 27. September 2017, die die Sicherheitskräfte anwies, “all diejenigen Gebäude zu schliessen, in denen die Vorbereitungen für die Abstimmung vom 1. (Oktober) stattfanden, oder in denen die Abstimmung erfolgen sollte”, sowie “die Beschlagnahmung des gesamten Materials, welches mit dem Referendum in Zusammenhang stand”, wurde in den Koordinationssitzungen zwischen den Polizeicorps vereinbart, daß zuerst die Mossos in den Wahlzentren eingreifen sollten, während die Polizeikräfte der Guardia Civil und der Staatspolizei nur auf Ersuchen der Mossos handeln sollten, wenn die erste Aktion nicht ausreichen sollte.
Aber, den Anweisungen ihrer Kommandanten folgend, täuschten die Mossos jedoch diejenigen, die ihr vorrangiges Eingreifen beschlossen hatten, und taten gar nichts, weder zur Schließung der Räumlichkeiten, noch um den Zu- gang der Wähler zu denselben zu verhindern, noch um die Wahlurnen und die Wahlunterlagen zu entfernen, so daß, als sie die Staatspolizei und die Guardia Civil benachrichtigten, deren Truppen ¨befüllte Räumlichkeiten vorfanden, die die Bildung von menschlichen Mauern ermöglichten; diese Truppen suchten, den richterlichen Anordnungen folgend, den rechtswidrigen und gewalttätigen Widerstand gegen die staatlichen Sicherheitskräfte einzudämmen, den die Mitglieder der Assemblea Nacional Catalana, des Omnium Cultural oder andere Personen, die von diesen Organisationen verführt worden waren, ihnen entgegensetzten. Der gewaltsame Aufstand derer, die sich gegen die Mitglieder der staatlichen Sicherheitskräfte widersetzten, wird nicht durch eventuelle und gelegentliche Ausschreitungen aufgehoben, die möglicherweise von einigen Mit- gliedern der staatlichen Sicherheitskräfte begangen wurden, wobei das von verschiedenen Gerichten in Katalonien untersucht wird, ohne das es bisher eine Verurteilung gegeben hat; ganz im Gegenteil, es wurden sieben Verfahren eingestellt und es gab einen Freispruch, da sich ergab, das die Angeklagten “erforderlich und verhältnismäßig” gehandelt hatten, um die erhaltenen gerichtlichen Anordnungen zu befolgen. In meinem in dieser Zeitung veröffentlichten Artikel vom 12.12.2017 habe ich behauptet, daß das, was in Katalonien am 1-O stattgefunden hat, ein Verbrechen des Aufstands und nicht der Rebellion ist im Sinne des Artikels 472.5 des Strafgesetzbuchs (“Personen, die sich zu einem der folgenden Zwecke gewaltsam und ¨öffentlich erheben, werden des Verbrechens der Rebellion schuldig gesprochen: ... 5. die Unabhängigkeit eines Teils des nationalen Hoheitsgebiets zu erklären”), mit der Begrüdung: “In erster Annäherung an den Rechtstext des Artikels 472.5 sieht es so aus, als würden in der Tat die oben genannten und kurz beschriebenen Tatsachen ein Verbrechen der Rebellion darstellen, als es zu einem öffentlichen und gewaltsamen Aufstand kam und die Unabhängigkeit Kataloniens erklärt wurde.”
Diese erste Interpretation kann jedoch nicht aufrecht erhalten werden, da die gewalttatigen Massenveranstaltungen nur dazu dienen sollten, das illegale Referendum von 1-O zu ermöglichen, in dem die Wähler gefragt wurden: Wollen Sie, daß Katalonien ein unabhängiger Staat ist mit der Staatsform einer Republik? Dieses Referendum bedeutete jedoch noch keine Unabhängigkeitserklärung, weshalb es nicht möglich ist, es in Verbindung mit den vorherigen gewalttätigen und öffentlichen Handlungen zu bringen, die vor und während des 1-O-Prozesses ausgeführt wurden. Zwar gab es auch eine Unabhängigkeitserklärung, die jedoch am 27. Oktober im Parlament abgehalten wurde und für die keine verfassungswidrige Abstimmung stattfand, für die keine gewalttätigen Demonstrationen erforderlich waren, denn es genügte mit der einfachen und an sich friedlichen Handlung, eine Stimme in einer zu diesem Zweck vorbereiteten Urne abzugeben.
Ich kann diese Interpretation nicht weiter aufrecht erhalten, daß wir es hier mit einem Verbrechen des Aufstands und nicht der Rebellion zu tun haben. Der Artikel 472. 5. typifiziert nicht als Rebellion “die Unabhängigkeitserklärung” durch einen gewalttätigen und öffentlichen Aufstand, sondern es reicht aus, daß ein solcher Aufstand auf das “Ende” seiner Erklärung abzielt, was genau am 1-O geschah: Weil die gewalttättigen Handlungen, die an jenem Tag in Katalonien stattgefunden haben, nicht das Ja zum Referendum wegen des Referendum selbst zum “Ziel” hatten, sondern das Ziel war die “Unabhängigkeit” zu erklären, für die eine notwendige Voraussetzung war, daß zuvor die abspalterische Option in der Volksbefragung siegte, da Artikel 4.2 des verfassungswidrigen katalanischen Referendumgesetzes beinhaltet: “Das Parlament wird innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe des offiziellen Ergebnisses durch die Wahlbevollmächtigten zur offiziellen Erklärung der Unabhängigkeit Kataloniens übergehen.” Folglich gebe ich meinen Standpunkt in meinem Artikel vom 12.12.2017 auf und schließe mich jetzt der Anordnung des Richters Pablo Llarena vom 21.3.2018 an, der die dort angeführten Angeklagten eines Verbrechens der Rebellion beschuldigt, ebenso mit den Schriftsätzen der provisionellen Schlussfolgerungen des MF vom 2.11.2018 vor dem Hauptgericht und dem Nationalen Gerichtshof, in denen erklärte wird, daß die Handlungen, die den Befehlshabern der Mossos (Puig, Soler, Trapero und Laplana) zugeschriebenen werden, in der Tat ein Verbrechen der Rebellion nach Artikel 472.5 und .7, sowie nach Artikel 473.1 des Strafgesetzbuches darstellen.
Vor kurzem, und auf Grund der vorläufigen Schlussfolgerungen des MF vor dem TS und vor dem Nationalen Gerichtshof, wurde ein Manifest (Banalisierung der Verbrechen der Rebellion und des Aufstands) unterzeichnet, das überwiegend von katalanischen Juristen unterschrieben wurde —unter ihnen der Rechtsanwalt Francesc Homs, ehemaliger Sprecher der katalanischen Regierung, der von dem Hauptgericht wegen eines Verbrechens des Ungehorsams in Bezug auf das Referendum vom 9.11.2014 verurteilt wurde— in dem das Verbrechen der Rebellion während der Ereignisse am 1-O in Katalonien abgestritten wird, und das aufgrund eines Arguments, das nicht überzeugen kann.
In diesem Manifest beruft man sich auf das Urteil des Verfassungsgerichts (STC) 198/1987 (sic: STC 199/1987 vom 16. Dezember), wonach “[p]er Definition die Rebellion von einer Gruppe ausgeführt wird, die den Vorsatz der Verwendung von Kriegswaffen oder Sprengstoffen hat.” Die Aus- sage des Urteils des Verfassungsgerichts 199/1987 ist jedoch derzeit nicht gültig, weil sie zur Regulierung der Straftat eines Aufstands erlassen wurde, die nicht länger diejenige ist, die für das gegenw¨artige Strafgesetzbuch gilt. Für das jetzt gültige Strafgesetzbuch kann nicht behauptet werden, daß es nur dann Rebellion gibt, wenn die Autoren “den Zweck haben, Schußwaffen oder Sprengstoffe zu verwenden”; Das folgt aus Artikel 473.1 des Strafge- setzbuches, der eine verschärfte Art von Rebellion enthält, nämlich wenn in dieser “Waffen benutzt worden sind”. Daraus folgt, auf Grund eines elementaren entgegengesetzten Arguments, daß sich die anderen Formen der Rebellion dadurch —negativ— charakterisieren, daß keine Waffen verwendet wurden.
Darüber hinaus lehnt das Manifest auch die Übereinstimmung mit einem Verbrechen des Aufstands ab, “weil zu keinem Zeitpunkt Indizien dafür vorgelegt wurden, daß die Angeklagten turbulente Aufstände ausgelöst, provoziert oder inszeniert hätten, um die Einhaltung der Gesetze zu vermeiden”. Demgegenuber müssen wir sagen, da, wie ich in diesem Artikel und in den beiden vorhergehenden, die in EL MUNDO vom 12.12.2017 und 31.7.2018 veröffentlicht wurden, versucht habe zu zeigen, da es mehr als genügend Hinweise gibt, da die gewalttätigen und öffentlichen Aufstände am 1-O nur möglich waren, weil die Angeklagten ein Referendum organisiert und finanziert haben, von dem sie wussten, da es mit der gemeinsamen Intervention von ANC und Omnium Cultural, sowie der wesentlichen Zusammenarbeit der Mossos, notwendigerweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Menschenmengen kommen würde. . Menschenmengen die, von diesen Organisationen angefuhrt, sich den richterlichen Anordnungen widersetzten würden, deren Erfüllung den Sicherheitskräften anvertraut worden war. Im Übrigen ist diese Gewalt, die durch den Putschversuch hervorgerufen wird, nicht unter den Artikel 544 (\Aufruhr") subsumierbar, weil sie nicht nur zur \Verhinderung von ... gerichtlichen Entscheidungen" ausgeübt wurde, sondern unter dem Verbrechen der Rebellion, das die Aufhebung absorbiert, weil es, wie ich bereits erklärt habe, zum Ziel, die Unabhangigkeitserklärung Kataloniens hatte.
Das Strafrecht verfolgt unter anderem das Ziel der allgemeinen Vorbeugung, das heißt: durch die Auferlegung der für eine Straftat vorgesehenen Strafe auf die Person, die sie begangen hat, ist es das Ziel, so viele Bürger wie möglich davon abzubringen dieselbe Straftat zu begehen, aus Angst, die Strafe erleiden zu müssen, die diejenigen, die es gewagt haben, gegen das Strafgesetzbuch zu verstossen, erleiden werden - oder bereits erleiden. Wenn ein Ende der vorläufigen Haft wegen Rebellion der angeklagten katalanischen Politiker beantragt wird, oder wenn um Begnadigung ersucht wird für den Fall, das sie verurteilt werden, wird die präventive Funktion des Strafgesetzes aufgegeben. Denn wenn diejenigen, die wegen Rebellion strafrechtlich verfolgt werden, nicht inhaftiert werden, bis die Gerichtsverhandlung stattfindet, und wenn sie, falls sie verurteilt werden, durch Begnadigungen freigelassen werden, wird die Nachricht ausgesendet, daß die Rebellion keine Konsequenzen hat. Wir werden dann in der Zukunft einen Putsch in Katalonien haben, ein ums andere Jahr. Die Tatsache, daß die Politiker, die sich für die Unabhängigkeit einsetzen, sehr schwer bestraft werden und andere geflüchtet sind, um sich ihrer Verantwortung zu entziehen, hat bereits allgemeine vor- beugende Auswirkungen, denn das einzige, was erklärt, warum die jetzigen katalanischen Führer - von Torra bis Torrent -, trotz ihrer Brandreden, sich davor zurückhalten zu handeln ist, daß sie wissen, daß sie strafrechtliche Konsequenzen haben könnten, wie beispielsweise die, die ihre verhafteteten Parteipartner bereits erleiden, bzw. erleiden könnten.
Das Schlangenei der katalanischen Abspaltung hätte mit der Anwendung vom Artikel 155 der Spanischen Verfassung bekämpft werden müssen, bevor es geschlüpft ist. Trotz des Katarakts verfassungswidriger Normen, die von Januar 2013 bis September 2017 diktiert wurden, weigerte sich die Regierung des PP16, sie anzuwenden, was grössereÜbel verhindert hätte. Und die angebliche Erklärung, da dies nicht getan wurde, weil die konstitutionellen Parteien, PSOEund Ciudadanos , diesen Antrag nicht befürworteten, kann keine Entschuldigung für die PP
Regierung sein, sondern bedingt nur, daß derselbe Vorwurf auch jene zwei Parteien betrifft.
No hay comentarios:
Publicar un comentario